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Abwasseranschluss

Die Aufgabe des Anschlusswesens besteht in der Umsetzung der Abwasserbeseitigungssatzung des Trinkwasserzweckverbandes „Südharz“ im Bereich der Grundstücksentwässerung bzw. Abwassereinleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen.
Dazu zählen:

  • Bürgerberatung in Angelegenheiten zur Grundstücksentwässerung
  • Erteilung von Auskünften über Erschließungszustand, Anschluss- und Einleitbedingungen der Grundstücke
  • Durchsetzung der Anschluss- und Benutzungspflicht der öffentlichen Abwasseranlage – ausgenommen Niederschlagswasser (§ 4 Abwasserbeseitigungssatzung)
  • Entwässerungsgenehmigungsverfahren (§ 7 Abwasserbeseitigungssatzung)
  • Kontrolle, Abnahme und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 12 und 13 Abwasserbeseitigungssatzung)


Gerade bei Neubau oder Veränderung von Entwässerungsanlagen setzten wir auf frühe Information durch und stetige Kommunikation mit dem Kunden, um schon in der Planungsphase auf ein reibungsloses Genehmigungsverfahren hinzuwirken.

 

 

Anschluss- und Einleitbedingungen

Für den Anschluss eines Grundstückes sind spezifische Anschlussbedingungen zu beachten. Die benötigten Informationen dazu werden Ihnen als Grundlage für Ihre Grundstücksentwässerungsplanung auf Anfrage gern vom Wasserverband „Südharz“ mitgeteilt. Im Folgenden möchten wir Ihnen schon an dieser Stelle einige in diesem Zusammenhang stehenden Begriffe kurz erläutern:

 

Trennverfahren:

Schmutz- und Regenwasser werden getrennt in den dafür vorgesehenen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanälen abgeleitet.

 

Mischverfahren:

Schmutz- und Regenwasser werden in einem gemeinsamen öffentlichen Kanalsystem abgeleitet.

 

Teilortskanal:

Es besteht zwar eine Anlage zur Abwasserableitung (Kanal, verrohrter oder offener Graben), aber noch keine angeschlossene öffentliche Abwasserbehandlungsanlage. Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser muss in grundstückeigenen Kleinkläranlagen vorbehandelt werden.  Der entstehende Klärschlamm wird über vorgegebne Entsorgungsunternehmen der ordnungsgemäßen Behandlung zugeführt. Die Anschlussmöglichkeiten an Teilortskanäle sind i. d. R. stark eingeschränkt.

 

Direkteinleitung in Gewässer:

Soll die Abwassereinleitung in ein oberirdisches Gewässer erfolgen oder in den Untergrund (Grundwasser) verrieselt werden, ist die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die zuständige Wasserbehörde (Umweltamt des Landkreises Mansfeld-Südharz) zu prüfen. Dort ist im Vorfeld ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
Auch die Ableitung von Regenwasser in ein Gewässer bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung bzw. Zustimmung.

 

Grundstücksanschluss:

Die Grundstücksanschlussleitung ist die Verbindung zwischen dem Hauptkanal im öffentlichen Bereich und dem Grundstück. Beim Freigefällekanal endet Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze, oder an einem in der Öffentlichkeit liegenden Kontrollschacht.

 

Der Kontrollschacht gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von den Beauftragten des Wasserverbandes „Südharz“ kostenersatzpflichtig hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage obliegt dem Grundstückseigentümer.
Die Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne der Entwässerungssatzung sind alle leitungsgebundenen Einrichtungen auf dem Grundstück, die für die Aufnahme des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers bzw. Niederschlagswassers bestimmt sind.
 

Neuanschluss während öffentlicher Erschließungsmaßnahmen:

Während der öffentlichen Erschließungsmaßnahme erhalten alle abwasserrelevanten Grundstücke einen Grundstücksanschluss. Dabei werden, soweit es möglich ist, die Interessen des Grundstückseigentümers berücksichtigt. Unbebaute, also nicht abwasserrelevante Grundstücke, können auf Antrag des Grundstückseigentümers ebenfalls einen Anschluss erhalten. (Dabei ist die genaue Grundstücksbezeichnung und die Angabe der örtliche Lage des Anschlusses sowie der Eigentumsnachweis für des betreffende Grundstück erforderlich.)
Der Aufwandsersatz für die Herstellung des Anschlusses wird auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ermittelt.

 

Neuanschluss bei bereits vorhandenem öffentlichem Abwasserkanal:

Wird ein Grundstück, welches noch nicht über einen Grundstückanschluss verfügt aber an eine abwassertechnisch erschlossenen Straße angrenzt bebaut, ist die nachträgliche Herstellung des Abwasser-Grundstücksanschlusses notwendig. Hierfür ist vom Grundstückseigentümer oder Bauherrn ein Antrag einzureichen.
Der Aufwandsersatz für die Herstellung des Anschlusses wird auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung ermittelt.

 

Rückstau:

Im Kanalnetz kann es bei starken Regenfällen oder im Havariefall zu einem Aufstau des Abwassers kommen, der sich auch auf die Grundstücksanschlüsse in den Grundstücksentwässerungsanlagen auswirkt. Das Auftreten von Rückstau im Kanalnetz ist kein Planungsfehler, sondern muss in Kauf genommen werden, um die Abwasserbeseitigung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand betreiben zu können.

 

Rückstauebene:

Der Rückstau kann sich maximal bis in Höhe der Rückstauebene auswirken. Die Rückstauhöhe ergibt sich aus der Lage von Entspannungsöffnungen, das sind z.B. Straßeneinläufe und Schachtabdeckungen, die mit den Kanälen verbunden sind und über welche das aufgestaute Abwasser über die Geländeoberfläche ablaufen kann.
Eine Auskunft zur Rückstauebene für Ihr Grundstück erhalten Sie auf Anfrage beim Entwässerungsbetrieb im Rahmen der grundstücksspezifischen Anschlussbedingungen, die für den Entwässerungsgenehmigungsantrag benannt werden.

 

Schutz vor Rückstau:

Damit bei Rückstau im öffentlichen Kanalnetz über die Grundstücksentwässerungsanlagen kein Abwasser austreten und auf Ihrem Grundstück erheblichen Schaden anrichten kann, müssen Entwässerungsgegenstände und Einläufe, die unterhalb der Rückstauebene liegen, gemäß den geltenden Bauvorschriften (DIN, EN) für Grundstücksentwässerungsanlagen gegen austretendes Abwasser bei Rückstau gesichert werden. Dieses erfolgt durch den Einbau von Hebeanlagen mit Rückstauschleife. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Einbau von Rückstauverschlüssen der zweckbestimmungsgemäßen Bauart zulässig. Alle Entwässerungsgegenstände/ ‑einläufe, die oberhalb der Rückstauebene liegen, müssen frei ablaufen können, d.h., sie dürfen nicht über die Rückstausicherungsanlagen entwässert werden.
Für die sachgemäße Sicherung der Grundstücksentwässerungsanlagen vor Rückstau ist der Eigentümer bzw. Anschlussberechtigte selbst zuständig. Das betrifft natürlich auch die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen erforderlichen Kontrollen und Wartungen unter Beachtung der Herstellervorschriften für die Bedienung.