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Abwälzung Abwasserabgabe

Was ist Abwasserabgabe?

Nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Erhoben wird diese durch das Land Sachsen-Anhalt.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz wälzen die abgabenpflichtigen Verbände die an das Land zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Abwassereinleiter ab. Dies erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

 

Keine Abwasserabgabe wird erhoben, wenn die Kleinkläranlage den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die Errichtung einer Kläranlage, die von der Zahlung der Abwasserabgabe befreiend wirkt, erfolgt nach Richtlinien, die vom Land vorgegeben werden.

 

Die Veranlagung zur Abwälzung der Abwasserabgabe entfällt mit dem Anschluss an die zentrale öffentliche Entsorgungsanlage.

 

Die Erhebung der Abwasserabgabe dient nicht der Erzielung von Einnahmen für den Landeshaushalt. Die Abwasserabgabe soll vielmehr als umweltpolitisches Instrument entsprechend dem Verursacherprinzip die Kosten zur Vermeidung, Beseitigung und zum Ausgleich von Umwelt- bzw. Gewässerbelastungen demjenigen zurechnen, der sie verursacht und durch ungenügende Behandlung seines Abwassers kosten einspart. Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe wird zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte eingesetzt.