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Information zum Einreichen der Zählerstände für Gartenzähler

Beim Einreichen der Zählerstände für Gartenzähler mit dem entsprechenden Formular ist ab sofort zwingend ein Foto vom Zähler mit abgelesenem Zählerstand dem Antragsformular beizufügen. (siehe unter Formularservice „Formular zur Absetzung von Abwasser“)

Gemäß § 5 Abs. 3 der Schmutzwassergebührensatzung des Wasserverbandes „Südharz“ können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden. Der Nachweis kann grundsätzlich nur durch eine geeichte Messeinrichtung erfolgen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG ermittelt der Wasserverband den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, an das Vorbringen und an die Beweisanträge ist er nicht gebunden.

Der Wasserverband „Südharz“ kann daher anstelle einer Beweisermittlung durch die Einnahme des Augenscheins (§ 371 Abs. 1 ZPO) bei einem Vor-Ort-Termin durch einen Mitarbeiter des Wasserverbandes „Südharz“ die Vorlage eines Fotos verlangen. Dabei muss in der Schmutzwassergebührensatzung nicht ausdrücklich auf die Vorlage eines Fotos hingewiesen werden.