Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Stellungnahme des Wasserverbandes zu dem Artikel „Post vom Wasserverband“ in der MZ, Sangerhäuser Zeitung, 17.03.2021

Als verantwortliche Verbandsgeschäftsführerin des Wasserverband „Südharz“ kann ich Ihnen versichern, dass wir bei der Erhebung der versiegelten Flächen legal gehandelt und nicht gegen den Datenschutz verstoßen haben und auch keine Persönlichkeitsrechte verletzt haben.

 

Zunächst erläutere ich Ihnen die gesetzlichen Grundlagen, die wir als Aufgabenträger der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung zu beachten haben:

 

Die §§ 54, 55 und 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regeln bundeseinheitlich die Begriffe, die Grundsätze sowie die Pflicht der Abwasserbeseitigung, wozu auch Niederschlagswasser gehört.
 

Im Wassergesetz des LSA (WG-LSA) wird ab § 78 ff. die Abwasserbeseitigung im Land geregelt.

 

Unsere Mitgliedskommunen haben uns gemäß § 6 ff. GKG-LSA die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen.

 

Der Wasserverband „Südharz“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Im Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) ist in § 5 geregelt, dass wir für die uns übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben haben.

 

In § 5 Abs. 3 KAG-LSA ist die Grundlage für die Bemessung der Gebühren benannt: Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist neben den betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Kosten der öffentlichen Einrichtung als Bemessungsgrundlage die versiegelte Fläche auf den Grundstücken zu ermitteln, die in öffentliche Kanäle einleiten.

 

Die bundesweit übliche Methode der Flächenermittlung ist die Befliegung mit der Aufnahme von Luftbildern.
 

Die Luftbilder dienen ausschließlich der Ermittlung der versiegelten Fläche auf den Grundstücken. Diese werden gemäß unserer Satzung getrennt nach vollversiegelt und teilversiegelt ermittelt.
 

Aus den Luftbildern und den ermittelten Flächen wird ein Selbstauskunftsbogen durch den Verband (hier: Auftragnehmer WTE) erstellt, der dem Grundstückseigentümer mit den Angaben seines Grundstücks zugesendet wird. Der Grundstückseigentümer teilt uns nun mit, welche versiegelten Flächen in den öffentlichen Kanal einleiten, ob er Zisternen oder weitere Anlagen zur Regenwasserrückhaltung auf seinem Grundstück betreibt. Diese Angaben sind dem Luftbild nicht zu entnehmen.

 

Die Bodenauflösung beträgt 7,5 cm. Personen, Gesichter u.ä. sind nicht zu erkennen. Die Daten werden aufgabenbezogen und grundstücksbezogen ermittelt und in Form eines Lageplans (ohne Luftbild) ausschließlich dem entsprechenden Grundstückseigentümer im Rahmen der Selbstauskunftsbögen zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Flächen dient der Aufgabenerfüllung der Abwasserbeseitigung sowie der Ermittlung von Benutzungsgebühren als Gegenleistung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

Die Daten der Befliegung werden auf Basis der o.g. Gesetze durch die öffentliche Hand aufgabenbezogen ermittelt und nur für die Erfüllung der Aufgabe verwendet.

 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Dr. Parnieske-Pasterkamp

Verbandsgeschäftsführerin

Wasserverband „Südharz“