Beiträge
Was ist ein Beitrag? | ||
Die Beitragserhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Trinkwasserzweckerbandes „Südharz“ (Abwasserabgabensatzung) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).
Beiträge sind Geldleistungen, die zur Finanzierung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen dienen.
Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolgt aufgrund einer Globalkalkulation.
Der Wasserverband ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und hat diese bei der Kalkulation berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage zur Berechnung ist die anrechenbare Grundstücksfläche und die Vollgeschoßanzahl.
Beitragspflichtig sind Grundstücke, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage haben oder die tatsächlich angeschlossen sind. Dabei spielt die tatsächliche Bebauung zum Zeitpunkt der Bescheidung keine Rolle. Entscheidend ist, dass es sich um beitragsrelevantes Bauland handelt.
Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100% der Beitragsfläche, für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 50% der Beitragsfläche berechnet.
Bei Wohngrundstücken wird die für die Berechnung in Ansatz zu bringende Grundstücksfläche entsprechend der Abwasserabgabensatzung begrenzt (§11 (1)). Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig (§9 Abwasserabgabensatzung).
Sollte die Einziehung des Beitrages für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten, kann der Betrag gestundet werden. Es ist ein Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung zu stellen und der Fragebogen ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Wasserverband „Südharz“ ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gegeben sind.
Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der Abwasserabgabensatzung.
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