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Beiträge

Was ist ein Beitrag?

Die Beitragserhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Trinkwasserzweckerbandes „Südharz“ (Abwasserabgabensatzung) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA).

 

Beiträge sind Geldleistungen, die zur Finanzierung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen dienen.

 

Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolgt aufgrund einer Globalkalkulation.

 

Der Wasserverband ist an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und hat diese bei der Kalkulation berücksichtigt.

 

Bemessungsgrundlage zur Berechnung ist die anrechenbare Grundstücksfläche und die Vollgeschoßanzahl.

 

Beitragspflichtig sind Grundstücke, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage haben oder die tatsächlich angeschlossen sind. Dabei spielt die tatsächliche Bebauung zum Zeitpunkt der Bescheidung keine Rolle. Entscheidend ist, dass es sich um beitragsrelevantes Bauland handelt.

 

Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100% der Beitragsfläche, für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 50% der Beitragsfläche berechnet.

 

Bei Wohngrundstücken wird die für die Berechnung in Ansatz zu bringende Grundstücksfläche entsprechend der Abwasserabgabensatzung begrenzt (§11 (1)). Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig (§9 Abwasserabgabensatzung).

 

Sollte die Einziehung des Beitrages für den Beitragspflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten, kann der Betrag gestundet werden. Es ist ein Antrag auf Stundung mit Ratenzahlung zu stellen und der Fragebogen ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Wasserverband „Südharz“ ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gegeben sind.

 

Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der Abwasserabgabensatzung.

 

Erläuterungen im Sachgebiet Beitrag

Grundstücksfläche als Beitragskriterium

Der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Einrichtung hängt in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstückes ab. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass der Abwasseranfall um so größer sein kann, je mehr Bausubstanz auf dem Grundstück verwirklicht werden darf (kann).

 

(OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 – Az: 1 L 133/01)

 

Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff – wirtschaftliche Einheit

Der Rückgriff auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (wirtschaftliche Einheit) und damit das Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist einzig dann statthaft, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es – aufgrund des Zuschnitts oder seiner Größe – zwar nicht allein für sich, jedoch gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren Buchgrundstücken desselben Eigentümers angemessen baulich genutzt werden kann.

 

(OVG LSA, Beschluss v. 06.11.2003 – Az: 1 M 334/03)

 

Vorteilsbegriff

Vorteil i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG-LSA ist ein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelter besonderer wirtschaftlicher Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück, nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt.

 

(OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 – Az: 1 L 133/01)

 

Vollgeschossmaßstab

Der Vollgeschossmaßstab geht von der Fläche des Grundstückes aus und berücksichtigt dessen Bebaubarkeit nach der Zahl der Geschosse. Die Grundstücksfläche wird mit einem stufenweise ansteigenden Faktor vervielfältigt und man erhält die sogenannte „gewichtete beitragsbehaftete Grundstücksfläche“. Dieser Faktor ist in der Satzung nach Vollgeschossen gestaffelt.

 

Was ist ein Vollgeschoss?

Nach § 2 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um ein Vollgeschoss, wenn die Deckenoberfläche eines Geschosses im Mittel mehr 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.

 

Nutzungsbezogener Flächenbeitrag - Vollgeschossmaßstab

Dieser Maßstab knüpft an die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks an und geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung infolge der intensiveren Nutzbarkeit steigt.

 

(OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 – Az: 1 L 133/01)